Satzung des Naturschutzbund Deutschland Stadtverband Hagen e.V.
nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.04.2016
An allen Stellen dieser Satzung, an denen aus rein sprachlichen Gründen für Personenbezeichnungen kein geschlechtsneutraler Terminus existiert, sind selbstverständlich, soweit für
die Anwendung sinnvoll, weibliche und männliche Sprachformen gemeint. (Beispiel: Schriftführer auch Schriftführerin)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland - Stadtverband Hagen e.V.
Der Stadtverband Hagen e.V. im Naturschutzbund Deutschland e.V. (im folgenden Stadtverband
Hagen e.V. genannt) ist eine Untergliederung im Sinne des § 5 der Satzung des Naturschutzbundes
Deutschland e.V. (im folgenden NABU gen.). Er erkennt die Satzungen des Bundesverbandes und
des Landesverbandes an. Der Stadtverband hat seinen Sitz in Hagen und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Hagen eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Stadtverbandes sind Schutz und Pflege der Natur unter besonderer
Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier-
und Pflanzenwelt.
b) Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten.
c) Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes.
d) Öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und
Umweltschutzgedankens.
e) Das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind.
f) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben, sowie das
Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften.
g) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im
h) Bildungsbereich
2. Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und
überkonfessionelle Zwecke, er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
3. Der Stadtverband hält Verbindung zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder
ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3 Finanzmittel
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO). Sie dient keinem
wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt unter Ausschluss aller
politischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unanfechtbar.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
3. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens bis zum 1. Oktober des laufenden
Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und
wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe verstößt oder sich sonst
vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung Mitteilung
zu machen. Der Betroffene kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden muss, entscheidet das nächste
höhere Organ des NABU (der zuständige Landesverband oder Bundesverband) endgültig.
§ 8 Beiträge
§ 9 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c ) der Beirat
2. Für die Regelung ihrer Arbeit können sich diese Organe Geschäftsordnungen zu dieser Satzung
geben.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzendem
b) 2. Vorsitzendem
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) Pressewart
f) Sprecher der Jugendabteilung (soweit vorhanden)
2. Im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. und 2. Vorsitzende den Stadtverband mit Einzelvertretungsvollmacht.
3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder der Vertretung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig,
wenn die Mehrheit anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder
nein lautenden Stimmen gefasst.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen
Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
7. Die Vorstandsmitglieder können, soweit es die Situation des Vereins erfordert, eine Person für ein zurzeit nicht besetztes Vorstandsamt kommissarisch einsetzen, diese muss jedoch von der
nächsten
Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes
e) Entgegennahmen des Kassenprüfungsberichtes
f) Entlastung des Vorstandes
g) (ersatzlos gestrichen)
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen müssen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden §§ der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 15 Beirat
§ 16 Naturschutzjugend
§ 17 Vereinsauflösung