Satzung

Satzung des Naturschutzbund Deutschland Stadtverband Hagen e.V.
nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.04.2016


An allen Stellen dieser Satzung, an denen aus rein sprachlichen Gründen für Personenbezeichnungen kein geschlechtsneutraler Terminus existiert, sind selbstverständlich, soweit für die Anwendung sinnvoll, weibliche und männliche Sprachformen gemeint. (Beispiel: Schriftführer auch Schriftführerin)


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland - Stadtverband Hagen e.V.
Der Stadtverband Hagen e.V. im Naturschutzbund Deutschland e.V. (im folgenden Stadtverband
Hagen e.V. genannt) ist eine Untergliederung im Sinne des § 5 der Satzung des Naturschutzbundes
Deutschland e.V. (im folgenden NABU gen.). Er erkennt die Satzungen des Bundesverbandes und
des Landesverbandes an. Der Stadtverband hat seinen Sitz in Hagen und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Hagen eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Stadtverbandes sind Schutz und Pflege der Natur unter besonderer
Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier-
und Pflanzenwelt.
b) Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten.
c) Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes.
d) Öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und
Umweltschutzgedankens.
e) Das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind.
f) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben, sowie das
Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften.
g) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im
h) Bildungsbereich

2. Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und
überkonfessionelle Zwecke, er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
3. Der Stadtverband hält Verbindung zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder
ähnliche Ziele verfolgen.


§ 3 Finanzmittel

  1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der Stadtverband erstrebt keinen eigennützigen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Stadtverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale oder aus Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 und 26a EStG, erhalten. Darüber beschließt und entscheidet im Einzelfall der Vorstand.


§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO). Sie dient keinem
wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt unter Ausschluss aller
politischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese Satzung an.
  2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig
  3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines Mitglieds, sind allerdings von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.


§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unanfechtbar.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss

3. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens bis zum 1. Oktober des laufenden
Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und
wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe verstößt oder sich sonst
vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung Mitteilung
zu machen. Der Betroffene kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden muss, entscheidet das nächste höhere Organ des NABU (der zuständige Landesverband oder Bundesverband) endgültig.


§ 8 Beiträge

  1. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt. Er ist Bundeseinheitlich anteilig auf den Bundesverband und die Landesverbände (einschl. Kreis- und Stadtverbände) aufgeteilt. Im Mindestbeitrag ist der Bezug des Verbandsorgans (Zeitschrift) enthalten. Beiträge, die über dem Mindestbeitrag liegen, Spenden oder Zuschüsse fließen dem Stadtverband Hagen e.V. zu, soweit das Mitglied oder der Spender nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht.
  2. Entfällt (ersatzlos gestrichen)
  3. Die Beiträge werden am 1. Januar eines laufenden Kalenderjahres fällig. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.


§ 9 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind

a) Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c ) der Beirat

2. Für die Regelung ihrer Arbeit können sich diese Organe Geschäftsordnungen zu dieser Satzung
geben.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzendem

b) 2. Vorsitzendem

c) Schriftführer

d) Schatzmeister

e) Pressewart

f) Sprecher der Jugendabteilung (soweit vorhanden)

2. Im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. und 2. Vorsitzende den Stadtverband mit Einzelvertretungsvollmacht.

3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder der Vertretung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder
nein lautenden Stimmen gefasst.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen
Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
7. Die Vorstandsmitglieder können, soweit es die Situation des Vereins erfordert, eine Person für ein zurzeit nicht besetztes Vorstandsamt kommissarisch einsetzen, diese muss jedoch von der nächsten
Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden.


§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen, der Ort und Zeit festlegt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand dann einzuberufen, wenn dieses von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 12 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes
e) Entgegennahmen des Kassenprüfungsberichtes
f) Entlastung des Vorstandes
g) (ersatzlos gestrichen)
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
  2. Zur Stimmabgabe sind nur ordentliche Mitglieder berechtigt.
  3. Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses beantragt wird. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar


§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen müssen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden §§ der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.


§ 15 Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirates sind vom Vorstand zu benennende Sachverständige und die Arbeitsgruppenleiter.
  2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Der Beirat kann zu den Vorstandsitzungen geladen werden. Seine Mitglieder sind dort stimmberechtigt.


§ 16 Naturschutzjugend

  1. Zur Naturschutzjugend (im folgenden NAJU genannt) im Stadtverband gehören alle Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die ein Amt im Zusammenhang mit der NAJU bekleiden.
  2. Die NAJU regelt ihre Arbeit im Rahmen dieser Satzung und einer Jugendordnung in eigener Verantwortung. Die Jugendordnung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung und regelt die Jugendarbeit. Die NAJU wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der Mitglied im Vorstand des Stadtverbandes ist. Eine Bestätigung des Sprechers erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die NAJU entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Sie muss die satzungsgemäße Verwendung durch Buchführung belegen und dem 1. Vorsitzenden diese Belege für den Jahresabschluss zur Verfügung stellen.


§ 17 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Stadtverbandes Hagen e.V. an den Landesverband Nordrhein-Westfalen des NABU, der das Vermögen für die in § 2 seiner Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. Sollte auch der Landesverband zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das Vermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Bundesverband des NABU oder einer anderen Vereinigung, die sich ebenfalls für den Naturschutz einsetzt, zuzuführen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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Satzung des NABU Hagen
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